WARNUNG! Rechtsextreme Althusmann-Partei mit Rechtem Pflichtverweigerungs Gehilfen Weil/Hamburg-Regime geben wieder zwecks Vertuschung Unterdrückungs - Räuberische Erpressung in Auftrag!°

Unglaublich: Rechtsbehelfsbelehrung fehlt sogar ganz!
Strafanzeige - Strafantrag gegen alle mit Dokumenten benannten öffentlichen Behörden und gegen Landesregierung - Landtag in Niedersachen wegen offensichtlicher Unterdrückung von Meinungs- und Pressefreiheit - um das zwingend notwendige Veröffentlichen diverser mit Schilderung im Zusammenhang stehenden neuerlichen schwerwiegenden Verbrechen zu verhindern!

Folter im 21. Jahrhundert in der einstigen Bundesrepublik Deutschland vom 28. Juli 2023
Folter (auch Marter oder Tortur) ist das gezielte Zufügen von psychischem oder physischem Leid (SchmerzAngstmassive Erniedrigung), um Aussagen zu erpressen, den Willen des Folteropfers zu brechen oder das Opfer zu erniedrigen. Die UN-Antifolterkonvention wertet jede Handlung als Folter, bei der Träger staatlicher Gewalt einer Person „vorsätzlich starke körperliche oder geistig-seelische Schmerzen oder Leiden zufügen, zufügen lassen oder dulden, um beispielsweise eine Aussage zu erpressen, um einzuschüchtern oder zu bestrafen“.[1] Folter ist trotz weltweiter Ächtung eine weitverbreitete Praxis.[2] Verantwortliche werden meist nicht zur Rechenschaft gezogen.[3]

Bundeskriminalamt: Die kriminologische Forschung definiert Korruption als "Missbrauch eines öffentlichen Amtes, einer Funktion in der Wirtschaft oder eines politischen Mandats zugunsten eines Anderen, auf dessen Veranlassung oder in Eigeninitiative, zur Erlangung eines Vorteils für sich oder einen Dritten, mit Eintritt oder in Erwartung des Eintritts eines Schadens oder Nachteils für die Allgemeinheit (Täter in amtlicher oder politischer Funktion) oder für ein Unternehmen (betreffend Täter als Funktionsträger in der Wirtschaft)".

Vom Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung entnommen!

Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (UN-Antifolter­konvention)

Das Verbot von Folter ist in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte(Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) (Artikel 5) und im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte(Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) (Artikel 7) völkerrechtlich verankert.

Das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe verpflichtet die Vertragsstaaten dazu, Folter zu verhindern und strafrechtlich zu verfolgen. Die Antifolterkonvention wurde 1984 von der UN-Generalversammlung(Lexikon-Eintrag zum Begriff aufrufen) angenommen und trat 1987 in Kraft. 

Zusatzprotokoll

2002 verabschiedete die UN-Generalversammlung ein Zusatzprotokoll zur Antifolterkonvention, das seit 2006 in Kraft ist. Mit der Ratifizierung verpflichten sich die Vertragsstaaten, einen nationalen Präventionsmechanismus einzurichten. Regelmäßige Kontrollbesuche in Gefängnissen und anderen Einrichtungen, in denen Menschen die Freiheit entzogen ist, sollen Folter vorbeugen.

Die Antifolterkonvention wurde von 171 Staaten ratifiziert, das Zusatzprotokoll von 90 Staaten (Stand: April 2021). Die Deutsche Demokratische Republik ratifizierte die Konvention 1987, die Bundesrepublik Deutschland 1990. Deutschland trat dem Zusatzprotokoll 2008 bei.

Externe Links:

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
3.
durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht.
(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.


23.05.2018 — Der Bundesgerichtshof hat detailliert festgelegt, wie eine gültige Unterschrift aussieht: Sie muss den vollen Familiennamen enthalten !

29.10.2015 — Wenn die Rechtsbehelfsbelehrung fehlt, verlängert sich die Frist in der der Widerspruch eingelegt werden kann / muss, von einem Monat auf ein ...

03.07.2023 — Ein Verwaltungsakt (Bescheid) wird bestandskräftig, wenn die Widerspruchs- bzw. Klagefrist, die in der Rechtsbehelfsbelehrung steht ( ...

Darum geht es offenbar: die freiwillig durch Verantwortungsarme Medien-Chefchen gleichgeschalteten Medien hätten die Bevölkerung schon 100x über seit jenem Juli 2002 gegen mich begangene Verbrechen Informieren M Ü S S E N !!!

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

"Ihre Eingaben vom 30.04.2023 bei dem Oberlandesgericht Braunschweig:

Das - an das dutzendfach der Amts-missbräuchlichen Rechtsbeugung §§ 339 u.a. StGB gegen mich überführte Landgericht Göttingen - übermittelte Einschreiben - Rechtsmittel vom 27.10.2021 unten Rechts in Form des bis heute NICHT beantworteten - Antrags auf Aufhebung: dennoch fand der Menschenrechte verletzende Inquisitionsschauprozesses am 1. November 2021 statt !

Die - an das dutzendfach der Amts-missbräuchlichen Rechtsbeugung §§ 339 u.a. StGB gegen mich überführte Amtsgericht Northeim übermittelte Einschreiben - Rechtsmittel vom 4.11.2021 in der Mitte in Form der bis heute NICHT beantworteten - Sofortigen Beschwerde - ! 

Und Einschreiben - Rechtsmittel unten links an die dutzendfach der 
Amts-missbräuchlichen Strafvereitelung gegen mich überführte  
Staatsanwaltschaft Göttingen vom 17.9.2021 beinhaltet eine bis heute ebenso in keinster Weise Rechtstaatlich abgehandelte Strafanzeige gegen diesen Organisiertes Verbrechen - Sumpf!



+495141593734921, 30.4.2023, 15:09:03

+495141593734921, 30.4.2023, 14:53:45



Absichtliche unzulässige Paraphe in offensichtlich vollem Bewusstsein des schwerwiegenden Amts-missbräuchlich Rechtsbeugungs Handeln!

Bei nachfolgendem Landgerichts - Pamphlet genau das gleiche:















A b s i c h t l i c h wird sowas viel zu spät an Betroffene übermittelt: um hinterrücks Fakten achaffen zu können!

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen

1949 DDR 0 Anerkennung ... 2021 gleiche Politik: Moskau-Friedensvertrag ignoriert ... 2024 Kretschmer mit Kriegstreiber Merz/Söder ...

18.1.22; Aufarbeitung des Inquisitions-Schauprozesses gegen den heutigen Journalisten Phil. Thomas Karnasch am 1.11.21 Von Fast-Mörder Kre...