Richtereigenschaften nach Rechtsstaatsverständnis
Im Verständnis des modernen Rechtsstaats hat ein Richter diverse Anforderungen zu
erfüllen, die sich vor allem aus dem Recht auf ein faires Verfahren herleiten. Es sind
dies insbesondere:
Gesetzlichkeit
Den Parteien eines Verfahrens ist der gesetzliche Richter zu garantieren. Hiermit
wird gesagt, dass ein Fall vom Gericht nicht irgendeinem verfügbaren Richter
zugewiesen werden darf, sondern dass dieser Richter schon vorab aufgrund
abstrakter Kriterien festgelegt sein muss.
Unbefangenheit
Der Richter muss unbefangen sein, das heißt, er darf kein eigenes Interesse am
Ausgang des Verfahrens haben. Dies hätte er beispielsweise dann, wenn
eine der Parteien mit dem Richter verwandt ist. Unerheblich ist, ob sich
die Befangenheit zu Gunsten oder zu Lasten der betreffenden Partei auswirkt.
Keine Zugehörigkeit zu einer anderen Staatsgewalt
Um eine Machtkonzentration zu verhindern, darf ein Richter (als Angehöriger
der Judikative) nicht gleichzeitig ein Amt in einer der beiden anderen
Staatsgewalten (Legislative, Exekutive) innehaben.[3]
Wahl oder Ernennung
Ein Mensch kann sich nicht selbst zum Richter ernennen und er kann das Amt
nicht erben. Viel eher ist er entweder zu wählen oder durch eine legitimierte
Stelle (zum Beispiel die ihrerseits demokratisch legitimierte Exekutive) zu
ernennen.[4]
Zu diesen Vorgaben können, je nach Staat, diverse weitere Anforderungen, wie
beispielsweise an das Mindestalter, den Wohnort oder die Sprachkompetenzen des
Bewerbers stoßen.[5] Ebenfalls nicht zwingend braucht die Voraussetzung einer
juristischen Ausbildung zu sein (so genanntes Laienrichtertum). In vielen Kantonen der
Schweiz bestehen für Richter keine Ausbildungsvorgaben – wenngleich ein Großteil in
der Realität dennoch über ein Studium der Rechtswissenschaften verfügt.[5]
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§ 35 Vorläufige Untersagung der Amtsgeschäfte
In einem Verfahren nach § 18 Abs. 3, § 19 Abs. 3, § 21 Abs. 3, §§ 30 und 34 kann das
Gericht auf Antrag dem Richter die Führung seiner Amtsgeschäfte vorläufig
untersagen.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 36 Mitgliedschaft in einer Volksvertretung oder Regierung
(1) Stimmt ein Richter seiner Aufstellung als Bewerber für die Wahl zum Deutschen
Bundestag oder zu der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes zu, ist ihm auf
Antrag innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag der zur Vorbereitung
seiner Wahl erforderliche Urlaub unter Wegfall der Dienstbezüge zu gewähren.
(2) Nimmt ein Richter die Wahl in den Deutschen Bundestag oder in die gesetzgebende
Körperschaft eines Landes an oder wird ein Richter mit seiner Zustimmung zum
Mitglied der Bundesregierung oder der Regierung eines Landes ernannt, so enden das
Recht und die Pflicht zur Wahrnehmung des Richteramts ohne gerichtliche
Entscheidung nach näherer Bestimmung der Gesetze.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 37 Abordnung
(1) Ein Richter auf Lebenszeit oder ein Richter auf Zeit darf nur mit seiner Zustimmung
abgeordnet werden.
(2) Die Abordnung ist auf eine bestimmte Zeit auszusprechen.
(3) Zur Vertretung eines Richters darf ein Richter auf Lebenszeit oder ein Richter auf
Zeit ohne seine Zustimmung längstens für zusammen drei Monate innerhalb eines
Geschäftsjahres an andere Gerichte desselben Gerichtszweigs abgeordnet werden.
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Fünfter Abschnitt
Besondere Pflichten des Richters
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 38 Richtereid
(1) Der Richter hat folgenden Eid in öffentlicher Sitzung eines Gerichts zu leisten:
"Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik
Deutschland und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und
Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und
Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe."
(2) Der Eid kann ohne die Worte "so wahr mir Gott helfe" geleistet werden.
(3) Der Eid kann für Richter im Landesdienst eine Verpflichtung auf die
Landesverfassung enthalten und statt vor einem Gericht in anderer Weise öffentlich
geleistet werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 39 Wahrung der Unabhängigkeit
Der Richter hat sich innerhalb und außerhalb seines Amtes, auch bei politischer
Betätigung, so zu verhalten, daß das Vertrauen in seine Unabhängigkeit nicht gefährdet
wird.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis